Gemeinsame Ausstellung

 

 

 

 

 

Das Staatsgrundgesetz von 1837

Der König auf dem Boden der Verfassung

Das Staatsgrundgesetz für das Königreich Hannover trat am 26. September 1833 in Kraft. Die Staatsform war nun - wie schon in einigen süddeutschen Staaten - die konstitutionelle Monarchie. Damit war der König kein absolutistischer Alleinherrscher mehr sondern war an die Bestimmungen der Verfassung gebunden:

§ 6 »Der König als Oberhaupt des Staates

vereinigt in sich die gesamte Staatsgewalt,

und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.«

Die »Vaterländische Staatskunde« von 1833 erläuterte, in ihrem Kommentar, dass der König

»also nicht etwa nach Willkür und Laune«

regieren durfte.

Ein Anfang für die Volksvertretung

Die Ständeversammlung, der »Landtag«, bestand wie zuvor aus zwei Kammern: In der ersten Kammer dominierten die Vertreter des Adels, d.h. der Ritterguts-besitzer. In der zweiten Kammer saßen Vertreter der Kirche, der Stadtbürger, der nichtadligen bäuerlichen Grundbesitzer und ein Deputierter der Universität Göttingen.

Die neue Verfassung gab den Bauern in größerer Zahl Sitz und Stimme in der Ständeversammlung, und die Vertreter der Bürger wurden nicht länger allein von den Magistraten ihrer Städte gewählt sondern von Wahlmännern.

Aber: An eine frei gewählte, allgemeine Volksvertretung war noch nicht zu denken: Wenig mehr als 1% der Bevölkerung war überhaupt nur wahlberechtigt.

Neue Rechte für die Stände

Nicht mehr nur die Regierung sondern auch die Stände hatten nun das Recht, neue oder verändernde Gesetzentwürfe der Ständeversammlung vorzulegen.

Außerdem waren die Minister den Ständen für die Einhaltung der Verfassung verantwortlich. Wenn die Ständeversammlung das Staatsgrundgesetz durch das Regierungshandeln verletzt sah, konnte sie gegen den betreffenden Minister Beschwerde führen oder ihn zur Anklage bringen.